Nordrhein-Westfalen
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Aktualisiert (Donnerstag, den 01. Oktober 2009 um 11:25 Uhr)
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Einführungsphase (Klasse 10 im 12-jährigen Bildungsgang, Klasse 11 im 13-jährigen Bildungsgang) ist bei entsprechendem Leistungsstand mit Einverständnis der Schulleitung möglich.
Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss ("mittlerer Schulabschluss") wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.
Originaltext der Verordnung
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
[vom 5. Oktober 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009]
Diese Verordnung gilt für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2010/2011 nach Schulzeitverkürzung an Gymnasien in die gymnasiale Oberstufe eintreten (Schulzeit 12 Jahre).
Sie gilt ebenso für Schülerinnen und Schüler an Gesamtschulen, die ab dem Schuljahr 2011/2012 in die gymnasiale Oberstufe eintreten (Schulzeit 13 Jahre).
§ 4 Auslandsaufenthalte
"(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in die Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.
(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden."
Folgende weitere Einzelheiten zu § 4 enthalten die
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) [RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. November 2006, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. März 2009]:
VV zu § 4
4.2 zu Abs. 2
"4.21 Die Schullaufbahn kann mit Beginn der Qualifikationsphase fortgesetzt
werden, wenn vor dem Antrag auf Beurlaubung
a) bei Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums auf dem Zeugnis der Klasse 9/I oder 9/II im Durchschnitt mindestens befriedigende, keine nicht ausreichenden und in den Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung ausgewiesen sind. Über Ausnahmen entscheidet die Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte.
b) bei Schülerinnen und Schülern anderer Schulformen auf dem Zeugnis der Klasse 10/I oder 10/II ein Notenbild erreicht wird, das in allen Fächern um eine Notenstufe besser ist als die für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe geforderte Leistung. Über Ausnahmen entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde.
Über die durchgehende Teilnahme am Unterricht an einer ausländischen Schule ist der Nachweis zu erbringen.
4.22 Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums, die in der Einführungsphase zu erbringen sind, müssen zusätzlich nachgewiesen werden.
4.23 Bei Schülerinnen und Schülern, die nach dem Auslandsaufenthalt gemäß § 2 Abs. 3 oder 4 oder gemäß § 4 Abs. 2 unmittelbar in das erste Jahr der Qualifikationsphase eingetreten sind, wird die Dauer des Auslandsaufenthalts auf die Verweildauer angerechnet.
4.24 Der mit dem Zeugnis am Ende der Einführungsphase verbundene Abschluss gemäß § 40 Abs. 2 wird nach erfolgreichem Durchgang durch das erste Jahr der Qualifikationsphase erworben.
4.25 Bei einem Schulwechsel entscheidet über die Beurlaubung und die Fortsetzung der Schullaufbahn die aufnehmende Schule."
Informationsflyer von AJA
Die wichtigsten Informationen sind im AJA-Flyer zusammengefasst, der hier heruntergeladen werden kann:
"Für ein Schuljahr ins Ausland – so geht's in Nordrhein-Westfalen!"
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