Niedersachsen
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Aktualisiert (Donnerstag, den 12. Februar 2009 um 16:25 Uhr)
Bei einem dreizehnjährigen Bildungsgang kann ein Schulbesuch im Ausland in der Einführungsphase (11. Klasse) auf Antrag anerkannt werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland nachgewiesen wird. Findet der Auslandsaufenthalt während der gesamten Einführungsphase oder im zweiten Schulhalbjahr statt, kann die Schülerin/der Schüler ohne Versetzungsentscheid zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt werden.
Bei einem zwölfjährigen Bildungsgang können im Ausland erbrachte Leistungen im Regelfall nicht auf die in der Einführungs- oder Qualifikationsphase zu erbringenden Leistungen angerechnet werden. In Ausnahmefällen kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer ausländischen Schule erbracht wurden, anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist.
Bitte beachten Sie die zusätzlichen Hinweise unten.
Originaltext der Verordnung
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) vom 17. Februar 2005 (Nds. GVBl. S. 51; SVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2008 (Nds. GVBl. S. 217; SVBl. S. 206)
§ 4 Schulbesuch im Ausland
"(1) Die Zeiten eines regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland werden auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet, jedoch nicht zulasten der Schülerin oder des Schülers.
(2) 1Bei einem Schulbesuch im Ausland erbrachte Leistungen können bei einem zwölfjährigen Bildungsgang auf die in der Einführungs- oder der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu erbringenden Leistungen im Regelfall nicht angerechnet werden. 2Die Schule kann auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer anerkannten deutschen Auslandsschule oder einer Europäischen Schule erbracht worden sind, anrechnen. 3Ausnahmsweise kann die Schule auf Antrag Unterrichtsleistungen, die an einer sonstigen ausländischen Schule erbracht worden sind, auf die im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase und im ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zu erbringenden Leis-tungen anrechnen, wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit erbracht ist.
(3) 1Die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe kann in einem dreizehnjährigen Bildungsgang auf Antrag verkürzt werden, soweit die Schülerin oder der Schüler einen regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuch im Ausland nachweist. 2Wird die Einführungsphase wegen eines Schulbesuchs nach Satz 1 ganz erlassen oder um das zweite Schulhalbjahr verkürzt, so ist die Schülerin oder der Schüler ohne Versetzung zum Besuch der Qualifikationsphase berechtigt.
(4) Im Fall der Anrechnung nach Absatz 2 oder der Verkürzung nach Absatz 3 kann die Schule unter Berücksichtigung des Schulbesuchs im Ausland bei der Wahl der Prüfungsfächer und hinsichtlich der Belegungsverpflichtungen Ausnahmen von den Anforderungen zulassen, die sich auf den Unterrichtsbesuch in der Einführungsphase beziehen.
(5) Wer nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe aufgenommen wird, kann seine Belegungsverpflichtungen in Fremdsprachen in einer abweichenden Weise erfüllen, wenn dies aufgrund des bisherigen Schulbesuchs erforderlich ist."
Hinweis
Am 19. Oktober 2007 hat das niedersächsische Kultusministerium im Rahmen seiner Antwort auf eine Kleine Anfrage zum 'Schulbesuch im Ausland im Zuge der Schulzeitverkürzung' im niedersächsischen Landtag folgende Möglichkeiten der Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes im Einzelnen dargelegt.
Wenn der Schulbesuch im Ausland bei gleichzeitiger Schulzeitverkürzung wahrgenommen werden soll, stehen den Schülerinnen und Schülern folgende Möglichkeiten offen:
- Vorversetzung am Ende der Klasse 9 in Jgst. 11 durch Klassenkonferenzbeschluss
"Zulässig ist es (...), dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund guter oder besserer schulischer Leistungen am Ende des 9. Schuljahrgangs durch Klassenkonferenzbeschluss den 10. Schuljahrgang überspringt und - statt direkt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe einzutreten - zunächst einen einjährigen Schulbesuch im Ausland absolviert. Nach Rückkehr aus dem Ausland erfolgt dann der Eintritt in die Qualifikationsphase, um nach zwei Schuljahren die allgemeine Hochschulreife zu erwerben." - Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten schulischen Leistungen am Ende von 10/2 oder 11/1 nach Einzelfallentscheidung
"In besonders begründeten Einzelfällen, nämlich dann, wenn es sich um besonders motivierte und leistungsstarke Schülerinnen und Schüler handelt und die Schule deshalb den entsprechenden Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit der im Ausland erbrachten schulischen Leistungen stellt, hat das Kultusministerium gleichwohl die Möglichkeit zu prüfen, ob in dem Einzelfall die Gleichwertigkeit festgestellt und der Eintritt in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zugelassen werden kann." - halbjähriger Schulbesuch im Ausland in 11/1
"Nach dem 10. Schuljahrgang wird ein halbjähriger Schulbesuch im Ausland angetreten. Nach Rückkehr prüft die Schule, ob die im Ausland erbrachten schulischen Leistungen auf den hiesigen Schulbesuch angerechnet werden können. Ist dieses der Fall, kann der Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe im zweiten Halbjahr des 11. Schuljahrgangs fortgesetzt werden." - halbjähriger Schulbesuch im Ausland in 10/1
"Entscheiden die Eltern, ihr Kind bereits im Sekundarbereich I einen Schulbesuch im Ausland antreten zu lassen, so ist dieses ebenfalls möglich. So kann z. B. das erste Halbjahr des 10. Schuljahrgangs in einer Auslandsschule verbracht werden. Nach Rückkehr tritt die Schülerin oder der Schüler in das zweite Halbjahr des 10. Schuljahrgangs ein und erwirbt am Ende des 10. Schuljahrgangs mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe."
Den Text der Kleinen Anfrage sowie die Darlegungen des Kultusministeriums enthält der Stenografische Bericht der 130. Planarsitzung des Niedersächsischen Landtags am 19. Oktober 2007 (S.120-122; Anlage 14).
Im November 2007 hat das Niedersächsische Kultusministerium zudem ein Merkblatt zum Auslandsschulbesuch erstellt.
Informationsflyer von AJA
Alle Informationen auf einen Blick erhalten Sie auch im AJA-Flyer "Ein Schuljahr im Ausland bei Abitur in 12 Jahren in Niedersachsen".
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