Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern
Aktualisiert (Donnerstag, den 18. Juni 2009 um 14:18 Uhr)
Über die Anerkennung eines Auslandsschulaufenthaltes während der Einführungsphase (10. Klasse) und die zu erbringenden Leistungen entscheidet die Schulleitung. Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht bestimmter Fächer nachgewiesen werden kann. Der Besuch der Qualifikationsphase (11. und 12. Klasse) hat durchgängig zu erfolgen.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur in Mecklenburg-Vorpommern empfiehlt: „Der günstigste Zeitpunkt für einen Auslandsschulaufenthalt ist die Jahrgangsstufe 10 oder ein eingeschobenes Jahr vor Beginn der Qualifikationsphase.“
Originaltext der Verordnung
Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen des Abiturs in der gymnasialen Oberstufe
(Abiturprüfungsverordnung - AbiPrüfVO MV)
[vom 4. Juli 2005, zuletzt geändert am 5. Mai 2006]
§ 35 Schulbesuch im Ausland
„(1) Auf Antrag kann die Verpflichtung zum Besuch der Einführungsphase um die Zeit eines nachgewiesenen, regelmäßigen und gleichwertigen Schulbesuchs im Ausland verkürzt werden. Erstreckt sich dieser Schulbesuch über die ganze Einführungsphase oder über die Dauer des zweiten Schulhalbjahres, so kann der Eintritt in die Qualifikationsphase ohne Übergangsprüfung erfolgen. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach geeigneter Leistungsüberprüfung. (...)"
(2) Eine Verkürzung des Besuchs der gymnasialen Oberstufe um die Einführungsphase ist nur möglich, wenn die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mindestens folgender Unterrichtsfächer nachgewiesen wird:
- Unterricht in beiden Pflichtfremdsprachen aus dem Sekundarbereich I oder Fortsetzung der Pflichtfremdsprache und Beginn einer neuen Fremdsprache
- Mathematik
- ein naturwissenschaftliches Fach (Chemie, Biologie, Physik)
- ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld.
In Zweifelsfällen holt der Schulleiter die Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ein.
(…)“
Hinweis
Die Internetseite des Bildungsservers Mecklenburg-Vorpommern stellt ausführliche Informationen zum Schulbesuch im Ausland bereit. In einem zusätzlichen Hinweisblatt wird unter anderem die oben genannte Verordnung wie folgt erläutert:
„Schülerinnen und Schüler an Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern können auf eigenen Wunsch ein Trimester, ein Schulhalbjahr oder ein Schuljahr an einer Schule im Ausland verbringen. In der Regel handelt es sich um einen Zielstaat, dessen Sprache der Schüler/die Schülerin in der Schule lernt. Die Entscheidung über einen Auslandsaufenthalt sollte gemeinsam mit dem Fachlehrer und dem Schulleiter getroffen werden. Schüler und Eltern erhalten so wichtige Informationen über die erforderlichen Inhalte der schulischen Ausbildung im Ausland. Nur so kann gewährleistet werden, dass dem Schüler bei Wiedereingliederung in die deutsche Schule nach Abschluss des Auslandsaufenthaltes keine Nachteile erwachsen.
Schuljahresaufenthalte im Ausland liegen grundsätzlich im privaten Interesse des Schülers bzw. der Eltern. Schüler/Schülerinnen, die ein Schul(halb)jahr (ggf. ein Trimester) im Ausland absolvieren möchten, stellen einen Antrag auf Freistellung vom Unterricht an den Schulleiter. Dieser entscheidet über den Antrag. Der günstigste Zeitpunkt für einen Auslandsaufenthalt ist die Jahrgangsstufe 10 oder ein eingeschobenes Jahr vor Beginn der Qulifikationsphase. (...)“
Informationsflyer von AJA
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick erhalten Sie auch im AJA-Flyer "Ein Schuljahr im Ausland bei Abitur in 12 Jahren in Mecklenburg-Vorpommern".
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