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Hessen

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Findet der Schüleraustausch während der Einführungsphase statt, entscheidet der Schulleiter über eine Anerkennung. Im Zweifelsfall gibt eine Prüfung den Ausschlag. Bei Schüleraustausch während der Qualifikationsphase können auf Antrag Leistungen aus der Einführungsphase anerkannt werden. Im Ausland erzielte Leistungen können nicht berücksichtigt werden.

Originaltext der Verordnung 

Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium (VOGO/BG) vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der Fassung vom 19. September 2007 

§ 6 Austauschschülerinnen/Austauschschüler

„(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.“