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Bremen

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Die während eines Schulbesuchs im Ausland versäumten Halbjahre der Gymnasialen Oberstufe können entweder nachgeholt oder übersprungen werden. Die Möglichkeit, zu überspringen, kann nur geprüft werden, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Schuljahr dauert und kein Halbjahr der Qualifikationsphase betroffen ist.

Die besuchte Schule prüft, ob ein Mittlerer Schulabschluss erworben wurde oder nicht. Ist noch keiner erworben worden, prüft die Schule, ob das Niveau der Leistungen im Ausland dem des Mittleren Schulabschlusses in Bremen entspricht. Wird keine Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss festgestellt, kann eine Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht erfolgen.

Originaltext der Verordnung

Lesefassung für das Schuljahr 2009/10 der Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) in der Fassung vom 1. August 2005 [mit Änderungen vom 03.11.2008]


Die Bestimmungen zum Auslandsaufenthalt befinden sich in folgendem Merkblatt:

Merkblatt über Auslandsaufenthalte
[Vom 11. November 2008]


"1. Allgemeines

1.1 Der Auslandsaufenthalt muss zu Beginn der Qualifikationsphase beendet sein.

1.2 Die im Ausland verbrachte Zeit wird nicht auf die Verweildauer in der Gymnasialen Oberstufe angerechnet.

(…)

2. Verfahren / Beratung

2.1 Die Schülerinnen und Schüler – bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern die Erziehungsberechtigten – stellen einen Antrag auf Beurlaubung für die Zeit des Schulbesuchs im Ausland vor Beginn des geplanten Auslandsaufenthalts.

Der Antragstellung geht ein Beratungsgespräch in der besuchten Schule und, wenn die Wiederaufnahme des Schulbesuchs an einer anderen Schule beabsichtigt ist, mit dieser Schule voraus.

Gegenstand des Beratungsgesprächs ist die Klärung der Bedingungen für den Eintritt oder den Wiedereintritt nach Rückkehr aus dem Ausland in die Gymnasiale Oberstufe, ein Berufliches Gymnasium oder einen zum Abitur führenden doppelqualifizierenden Bildungsgang, die Information über die Erfüllung fachspezifischer Auflagen und die persönlichen und leistungsbezogenen Voraussetzungen sowie das Verfahren für ein eventuelles Überspringen von Halbjahren. In dem Beratungsgespräch wird auf dieses Merkblatt und die Fundstelle der Veröffentlichung hingewiesen. Das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren.

2.2 Der Antrag auf Beurlaubung für einen Auslandsaufenthalt, der ganz oder teilweise in die Zeit des Schulbesuchs der Gymnasialen Oberstufe fällt, wird in der besuchten Schule gestellt. (…) Die Genehmigung erteilt die Schulleiterin oder der Schulleiter.

2.3 Schülerinnen und Schüler, die einen Auslandsaufenthalt zu Beginn der Einführungsphase planen, werden regulär in das regional-zentrale Zuweisungsverfahren einbezogen und einer bestimmten Gymnasialen Oberstufe zur Aufnahme zugewiesen.

2.4 Der Schulbesuch im Ausland muss durch schulische Leistungsnachweise (Zeugnisse, Reports o. ä.) belegt werden. (…) Die jeweiligen Nachweise werden unmittelbar nach Rückkehr der aufnehmenden oder besuchten Schule vorgelegt.“

3. Kriterien für den Ein- oder Wiedereintritt in die Gymnasiale Oberstufe

3.1 Die während eines Schulbesuchs im Ausland versäumten Halbjahre der Gymnasialen Oberstufe können entweder nachgeholt oder übersprungen werden. Die Möglichkeit, zu überspringen, kann nur geprüft werden, wenn der Auslandsaufenthalt nicht länger als ein Schuljahr dauert und kein Halbjahr der Qualifikationsphase betroffen ist.

3.2 Nach der Rückkehr aus dem Ausland führen die Erziehungsberechtigten bzw. volljährigen Schülerinnen und Schüler ein Beratungsgespräch über die weitere Schullaufbahn in der Gymnasialen Oberstufe. Im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten bzw. den volljährigen Schülerinnen und Schülern wird von der Schule festgelegt, ob die Zurückkehrenden versäumte Halbjahre nachholen oder überspringen. Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

3.3 Folgende Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Es muss eine Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe vorliegen.
  • Die besuchte Schule prüft, ob ein Mittlerer Schulabschluss erworben wurde oder nicht. Ist noch keiner erworben worden, prüft die Schule, ob das Niveau der Leistungen im Ausland dem des Mittleren Schulabschlusses in Bremen entspricht. Wird keine Gleichwertigkeit mit dem Mittleren Schulabschluss festgestellt, kann eine Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht erfolgen.
  • Es muss eine erfolgreiche Teilnahme am Auslandsschulbesuch nachgewiesen werden.
  • Es müssen im Ausland in der Regel mindestens fünf von einander unabhängige allgemein bildende Unterrichtsfächer durchgängig belegt worden sein: Sprache des Gastlandes, Mathematik, ein naturwissenschaftliches Fach (Biologie, Chemie oder Physik), ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geschichte, Politik, Geografie oder Economics) sowie eine weitere Fremdsprache oder Naturwissenschaft.

Die Unterschiedlichkeit der Schulsysteme ist zu beachten. Während europäische Schulen mit deutschen Oberstufen grundsätzlich vergleichbar sind, bestehen große Unterschiede zu Schulen in den USA und Kanada. Deshalb sind dort anspruchsvolle Kurse (z.B. „College preparatory“, „honors“, „enriched“, „accelerated“, „advanced“) zu belegen bzw. eine höhere Jahrgangsstufe (z.B. “grade 12“) in amerikanischen High Schools zu besuchen.

Leistungsnachweise: In den USA und Kanada müssen Leistungen im A-, allenfalls im B-Bereich erzielt werden. In europäischen Ländern wie Großbritannien, Frankreich, Spanien genügt der erfolgreiche Abschluss eines Schul(halb)jahresprogramms.

Auf Grund § 37 Bremisches Schulgesetz können nur Schülerinnen und Schüler Schulhalbjahre überspringen, die auf Grund des Schulbesuchs im Ausland und ihres Leistungsvermögens eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der Qualifikationsphase der Gymnasialen Oberstufe erwarten lassen. Bei einem Überspringen muss der versäumte Unterrichtsstoff selbstständig nachgearbeitet werden. Die Schule berät Sie dabei."

Informationsflyer von AJA

Die wichtigsten Informationen sind im AJA-Flyer zusammengefasst, der hier heruntergeladen werden kann:

„Ein Schuljahr im Ausland bei Abitur in 12 Jahren in Bremen“

Diesen Flyer hat AJA in Zusammenarbeit mit der Senatorin für Bildung und Wissenschaft erstellt. Interessierte können den Flyer bei AJA bestellen.