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Brandenburg

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Sowohl im 12- als auch im 13-jährigen Bildungsgang kann ein Auslandsschuljahr in der Einführungsphase oder im ersten Jahr der Qualifikationsphase angerechnet werden. Dazu muss nachgewiesen werden, dass die Belegverpflichtungen der hiesigen Einführungs- und Qualifikationsphase erfüllt wurden, oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland müssen eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Überprüfung erfolgt erst nach Rückkehr aus dem Ausland.

Da in Brandenburg unterschiedliche Verordnungen den 12- und 13-jährigen Bildungsgang regeln, folgen hier die relevanten Auszüge aus beiden Gesetzestexten.

Originaltexte der Verordnungen

Verordnung über die Bildungsgänge in der Sekundarstufe I
(Sekundarstufe I-Verordnung – Sek I-V) vom 2. August 2007

Anmerkung: betrifft die Jahrgangsstufe 10 als Einführungsphase an Gymnasien (12-jähriger Bildungsgang)

§ 10 Schulbesuch im Ausland

"Schülerinnen und Schüler können für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. (…) Versetzungen und der Erwerb von Abschlüssen und Berechtigungen können auf der Grundlage der während des Schulbesuchs im Ausland erbrachten und nachgewiesenen Leistungen erfolgen, wenn diese Leistungen und die Leistungen vor dem Schulbesuch im Ausland den nach dieser Verordnung zu erbringenden Leistungen für eine Versetzung oder für den Erwerb von Abschlüssen oder Berechtigungen gleichwertig sind. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter."

 

Verordnung über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe und über die Abiturprüfung (Gymnasiale-Oberstufe-Verordnung – GOSTV) vom 25. November 2008

Anmerkung: betrifft alle Schülerinnen und Schüler im 13-jährigen Bildungsgang und diejenigen, die im 12-jährigen Bildungsgang das 1. Jahr der Qualifikationsphase im Ausland verbringen

§ 4 Schulbesuch im Ausland

"(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler in der Einführungsphase und den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase für einen längstens einjährigen Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden. Im letzten Schuljahr der Qualifikationsphase ist eine Beurlaubung für einen Schulbesuch im Ausland unzulässig.

(2) Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn in der Regel in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, die der zuletzt abgeschlossenen Jahrgangsstufe folgt. Die Schullaufbahn kann unter Anrechnung der Zeiten des Schulbesuchs im Ausland in der nächsthöheren Jahrgangsstufe fortgesetzt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler nachweist, dass mit dem Schulbesuch im Ausland die Voraussetzungen gemäß § 8 oder § 9 (Anmerkung: Dort ist die Belegverpflichtung in der Einführungs- und Qualifikationsphase geregelt.) erfüllt wurden oder die nachgewiesenen Leistungen vor und während des Schulbesuchs im Ausland eine erfolgreiche Mitarbeit in der höheren Jahrgangsstufe erwarten lassen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter der Schule. Sie oder er berät die Schülerin oder den Schüler nachweislich über die weitere Schullaufbahn.

(3) Erfolgt der Auslandsaufenthalt in den ersten beiden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase, können auf Antrag

1. die Leistungen aus dem zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase oder

2. ausländische Leistungsnachweise, wenn diese hinsichtlich Umfang, Fächerbreite und Anforderungsniveau der Qualifikationsphase vergleichbar sind,

in die Gesamtqualifikation und zur Erfüllung der Mindestanforderungen (...) einbezogen werden. (...)"

Informationsflyer von AJA

Die wichtigsten Informationen sind im AJA-Flyer zusammengefasst, der hier heruntergeladen werden kann:

"Für ein Schuljahr ins Ausland – so geht's in Brandenburg!"

Diesen Flyer hat AJA in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg erstellt.