Bayern
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Aktualisiert (Mittwoch, den 25. März 2009 um 17:19 Uhr)
13-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur (G9):
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Klasse 11 (=Einführungsphase) nach Probezeit im 1. Halbjahr der Qualifikationsphase (Ausbildungsabschnitt 12/1) kann auf Antrag gestattet werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland und dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden können.
12-jähriger Bildungsgang bis zum Abitur (G8):
Die Anerkennung eines Auslandsschuljahres während der Klasse 10
(=Einführungsphase) nach Probezeit im 1. Halbjahr der
Qualifikationsphase (Ausbildungsabschnitt 11/1) kann auf Antrag
gestattet werden, wenn ein regelmäßiger Schulbesuch im Ausland und
dabei erzielte Leistungen nachgewiesen werden können.
Originaltext der Verordnung
Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO)
[vom 23. Januar 2007]
§ 66 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland
(1) 1Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. 2 § 63 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
(2) 1Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. 2Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 64 . 3Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder in Jahrgangsstufe 11 des neunjährigen Gymnasiums das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
Weitere Hinweise
Bekanntmachung zum Schüleraustausch
Weitere Hinweise können dem Dokument „Wichtige
Bestimmungen des Kultusministeriums: Internationaler Schüleraustausch"
[Bek des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus,
Wissenschaft und Kunst vom 26. Januar 1995 (KWMBl I S. 100), geändert
durch Bek vom 2. März 1995 (KWMBl I S. 118)] entnommen werden. Die Bekanntmachung wird derzeit aktualisiert.
Internetseite zur gymnasialen Oberstufe
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus liefert im Internetauftritt zur gymnasialen Oberstufe im Bayerischen Gymnasialnetz (BGN) (www.gymnasium.bayern.de/gymnasialnetz/oberstufe/) in der Rubrik Service/Häufige Fragen folgende Übersicht:
"Können Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums weiterhin ein Schulhalbjahr/Schuljahr im Ausland verbringen?
Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums können
1. im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 eine Schule im Ausland besuchen und nach ihrer Rückkehr und dem Bestehen der Jahrgangsstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 vorrücken,
2. in Jahrgangsstufe 10 ganzjährig eine Schule im Ausland besuchen und anschließend auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 vorrücken (die Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in 11/1 in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie der fortgeführten Fremdsprache höchstens einmal weniger als 5 Punkte und in den belegungspflichtigen Kursen (ohne Sport) höchstens zweimal weniger als 5 Punkte - in keinem Fall jedoch weniger als 1 Punkt - als Halbjahresleistung erzielt hat (GSO § 30 Satz 5); mit Bestehen dieser Probezeit wird auch der Mittlere Schulabschluss erworben),
3. in Jahrgangsstufe 11 ganzjährig eine Schule im Ausland besuchen und nach ihrer Rückkehr die Jahrgangsstufe 11 wiederholen (ein Vorrücken auf Probe in Jahrgangsstufe 12 ist nicht möglich, da die Jahrgangsstufen 11 und 12 zusammen die Qualifikationsphase der Oberstufe bilden),
4. nach dem ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 für ein ganzes Jahr eine Schule im Ausland besuchen und nach ihrer Rückkehr das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 absolvieren (zusätzliches Schuljahr)."
Broschüre "Die neue Oberstufe des Gymnasiums in Bayern"
Im Dezember 2008 hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus zudem die Broschüre "Die neue Oberstufe des Gymnasiums in Bayern: Informationen für Schülerinnen und Schüler" herausgegeben, in der die Möglichkeiten eines Auslandsaufenthalts während des achtjährigen Gymnasiums ebenfalls beschrieben werden (Seite 33):
Auslandsaufenthalt
"Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums können ab dem Schuljahr 2008/2009 in Jahrgangsstufe 10 eine Schule im Ausland besuchen und anschließend auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 vorrücken. Mit Bestehen dieser Probezeit wird auch der Mittlere Schulabschluss erworben.
Für wen ein Auslandsaufenthalt in Jahrgangsstufe 10 nicht in Frage kommt, besteht die Möglichkeit, das Auslandsjahr auch von vornherein in der Jahrgangsstufe 11 einzuplanen. In diesem Fall muss die Jahrgangsstufe 11 nach der Rückkehr aus dem Ausland jedoch wiederholt werden, da die Jahrgangsstufen 11 und 12 eine geschlossene Qualifikationsphase darstellen. In dieser wird bereits ein Teil der im Abiturzeugnis ausgewiesenen Leistungen erbracht. Sie muss daher vollständig durchlaufen werden."
Informationsflyer von AJA
Alle Informationen auf einen Blick erhalten Sie auch im AJA-Flyer "Ein Schuljahr im Ausland bei Abitur in 12 Jahren in Bayern".
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